Mündliche Prüfung

Stationen eine Klage beim Verwaltungsgericht
 

  1. Posteingangsstempel beim Gericht
  2. Zuteilung eines Aktenzeichens (K für Hauptsacheverfahren, L für Eilverfahren)
  3. Vorsitzende überfliegt Akte und prüft, welche Rechtsschutzziele der Kläger verfolgt
  4. Zuordnung der Akte zum zuständigen Berichterstatter (Kammergeschäftsverteilungsplan)
  5. Rückkehr der Akte zu Geschäftsstelle zur elektronischen Erfassung
6. Urkundsbeamte bereitet Eingangsverfügung des Vorsitzenden vor, in dieser verfügt der Vorsitzenden, dass die Klageschrift nach § 56 II VwGO an den Beklagten zugstellt wird. Zugleich fordert Vorsitzende den Beklagten auf, sich schriftlich zu äußern, § 85 S. 2 VwGO

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