Methoden

Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Die Aufhebung des VAs ist rechtmäßig, wenn die Behörde sich auf eine formell-gesetzliche EGL berufen kann, von der sie formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht hat.
 
I. Ermächtigungsgrundlage
  • § 48 VwVfG bei rechtswidrigen VAen
  • § 49 VwVfG bei rechtmäßigen VAen
 
II. Formelle Rechtmäßigkeit
  1. Zuständigkeit
  2. Verfahren (Anhörung) gem. § 28 I VwVfG
  3. Form gem. § 37 II VwVfG (i.V.m. § 39 I VwVfG)
 
III. Materielle Rechtmäßigkeit
  1. Tatbestand
    • Voraussetzungen aus der EGL
  2. Rechtsfolge
    • bei gebundener Entscheidung: Hat die Behörde die richtige Rechtsfolge getroffen?
    • bei Ermessensentscheidung: Hat die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt?
      • auf Ermessensfehler prüfen
      • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden

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