Methoden

Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens i.S.d. § 35 II BauGB

1. Kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 1-8 BauGB

2. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 III BauGB
  • Im Gegensatz zu privilegierten Vorhaben sind sonstige Vorhaben grds. unzulässig, so dass ihnen regelmäßig kein Durchsetzungsvermögen ggü. öffentlichen Belangen zugesprochen wird
  • Ggf. Bestandsschutz nach § 35 IV BauGB

3. Gesicherte Erschließung

4. Anforderungen des § 35 V BauGB

Beachte: Der Wortlaut des § 35 II BauGB gewährt der Behörde zwar Ermessen. Nach der Rspr. besteht aber ein gebundener Anspruch auf die bauplanungsrechtliche Zulassung des Vorhabens, sofern alle TB-Voraussetzungen erfüllt sind.

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