Investition & Finanzierung

Grundschuld

 
Die Grundschuld (§§ 1191-1198 BGB) ist im Gegensatz zu der Hypothek ein Grundpfandrecht, das nicht das Bestehen einer Forderung voraussetzt, d.h. nicht akzessorisch, sondern fiduziarisch ist. Durch die Eintragung einer Grundschuld entsteht nur ein dinglicher Anspruch an das Grundstück, nicht aber ein persönlicher Anspruch an den Schuldner.
 

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