04 StPO Heghmanns WS 18/ 19

Die Verlesung und Verwertung von Vernehmungsprotokollen nach Zeugnisverweigerung

  • Fall 1: Zeuge macht in HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch -> Verbot der Verlesung des Vernehmungsprotokolls folgt aus § 250 S. 2 -> Kann die Verhörperson als Zeuge von Hörensagen in der HV vernommen werden?
    • eA: Aus § 252 folgt allgemeines Verwertungsverbot (Auch wenn Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrecht erst nachträglich vorliegen)
    • Rspr: Kein Verwertungsverbot bei richterlicher Vernehmung und qualifizierter Belehrung 
      • der das Zeugnis Verweigernde muss als Zeuge vernommen worden sein
      • das Zeugnisverweigerungsrecht muss schon zu diesem Zeitpunkt bestanden haben
      • Zeuge muss in qualifizierter Weise über sein Zeugnisverweigerungsrecht und die Möglichkeit der späteren Vernehmung des Richters belehrt worden sein
      • Er muss wirksam auf sein Recht verzichtet haben 

  • Fall 2: Kann Zeuge durch eine Zustimmung das Verwertungsverbot aufheben?
    • eA: Nein -> Zeuge würde sonst Unmittelbarkeitsgrundsatz unterlaufen 
    • Rspr: Ja -> Verlesung jedoch trotzdem nach § 250 S. 2 unzulässig -> nur Vernehmung der Verhörperson möglich 

  • Fall 3: Gilt § 252 auch für Aussagen, die außerhalb von förmlichen Vernehmungen gemacht wurden?
    • Ja, auch für Vernehmungen in anderen Verfahren (Zivilprozess) oder Vernehmungsähnliche Situationen (Funktioneller Vernehmungsbegriff)
      • informatorische Befragung durch Polizei
      • außergerichtliche Gespräche
      • Nicht: Spontanäußerungen 

Diskussion