BVV

Zieht das Fehlen der notwendigen Belehrung des Beschuldigten als Verfahrensfehler ein BVV nach sich?

  • die in Unkenntnis des Schweigerechts gemachten Aussagen sind unverwertbar
  • Aussage kann auch nicht mb über Vernehmung der seinerzeitigen Vernehmungsperson zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden
  • aber nicht automatisch ⇒ Widerspruchslösung des BGH
  • BVV nur, wenn der entsprechend belehrte Beschuldigte oder sein Verteidiger der Verwertung des ohne Belehrung abgegebenen Geständnisses widersprochen haben
  • Widerspruch muss spätestens im Zeitpunkt des § 257 StPO, sprich nach der Vernehmung des Angeklagten, erklärt werden
    • Ausnahme bei besonders schwerwiegenden Verstößen bei der Beweisaufnahme, die die Verwertung schlechterdings unmöglich machen (zB gg § 252 StPO)
  • etwas anderes gilt allenfalls, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte und in Kenntnis dessen gleichwohl freiwillig ausgesagt hat

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