Wie ist prozessual vorzugehen, wenn sich während der gerichtlichen Beweisaufnahme herausstellt, dass der Angeklagte auch wegen einer anderen als der in der Anklage bezeichneten Tat schuldig sein könnte und das Gericht ihn daher wahldeutig schuldig sprechen möchte?

  • § 264 I StPO ⇒ Gegenstand der Urteilsfindung darf nur die in der Anklage bezeichnete Tat sein
  • will das Gericht nur in der rechtlichen Bewertung der Tat vom Eröffnungsbeschluss abweichen, bedarf es nur eines Hinweises gem. § 265 StPO (dazu müssten aber alle wahlfeststellungsfähigen Alternativen angeklagt sein)
  • eine neue und noch nicht angeklagte Tat kann durch Nachtragsanklage gem. § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden, um dann die Wahlfeststellung zu ermöglichen (Angeklagter muss zustimmen)
  • bei Verweigerung der Zustimmung muss in Abstimmung mit StA eine neue Anklage in Bezug auf die andere Tat erhoben werden
    • nach Eröffnung des Hauptverfahrens könnte diese dann mit dem ersten unterbrochenen Verfahren verbunden werden
    • dann muss mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden

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