Ist man verpflichtet, einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung nachzukommen?

  • Berechtigung der Polizei, Beschuldigte sowie Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, folgt aus §§ 163 I 2, 163a IV StPO
  • diese Vorschriften enthalten aber keine Verpflichtung
  • Polizei besitzt auch keine Zwangsbefugnisse, um das Erscheinen zu erzwingen, insbesondere hat sie kein Recht zur Vorführung
  • daher keine Verpflichtung, sondern eine nicht verbindliche Aufforderung oder Bitte

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