öR 9 - Staatshaftung 

Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs

Wann liegt ein enteignendes Sonderopfer vor?

I. Wenn die Einwirkungen im Verhältnis zu anderen eine besondere Schwere aufweisen. Ferner darf eine entschädigungslose Hinnahme nicht zumutbar sein. 
 
II. Immer Einzelfall abhängig. 

Diskussion