öR 9 - Staatshaftung 

Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs

Wann liegt kein Sonderopfer vor?

I. Wenn die Beeinträchtigung ihren Grund in der Sache selbst hat oder sich das in der Sache angelegte Risiko verwirklicht hat. 
 
II. Wenn sich für den Betroffenen lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. 
 
III. Der Betroffene für die Sachlage verantwortlich war, weswegen ein hoheitlicher Eingriff nötig war. 
 
IV. Sich der Betroffene selbst freiwillig in die Situation begeben hat. 

Diskussion