§ 127 StPO

Wann ist das TBM "auf frischer Tat" iSd § 127 I 1 StPO erfüllt?

  • hM: dringender Tatverdacht genügt
    • wenn sich nach den äußeren, erkennbaren Umständen einem verständigen Beobachter eine Straftat aufdrängt
    • subjektiv irrige Annahme einer Straftat durch den Festnehmenden genügt nicht
  • aA: dringender Tatverdacht reicht nicht aus
    • es muss wirklich eine Straftat zumindest tbm und rw vorliegen
    • Vorliegen der Schuld darf aus Sicht des Festnehmenden nicht ausgeschlossen sein
    • der Festnehmende liefe Gefahr, sich strafbar zu machen, wenn sich trotz bestehenden dringenden Tatverdachts später die Unschuld herausstellt, was dem Zweck der Norm, nämlich der Aufforderung zu zivilcouragiertem Handeln, entgegenstünde

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