erkennungsdienstliche Maßnahmen

Wann dürfen Polizeibeamte eine Maßnahme (zB iSv §§ 105, 81a II StPO) wegen Gefahr im Verzug selbst anordnen?

  • strenge Anforderungen
  • nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs 
  • erst Anordnungskompetenz der StA' und nachrangig ihrer Ermittlungspersonen
  • Gefahrenlage muss mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, wenn die Dringlichkeit nicht evident ist
  • in Ausnahmefällen kann eine richterliche Anordnung auch mündlich oder fernmündlich erfolgen

Diskussion