§ 127 StPO

Wie lange darf ein nach § 127 I 1/II StPO Festgenommener festgehalten werden?

  • muss spätestens am nächsten Tag dem nächsten Richter am AG vorgeführt werden, § 128 I StPO, Art 104 III GG
  • Richter vernimmt Beschuldigten 
  • ordnet dann entweder Freilassung an
  • oder erlässt einen Haft- (§§ 122 ff. StPO) oder Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO) 

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