BVV

Was besagt bzw regelt die "Sphärenformel" des BVerfG?

  • je nachdem, aus welchem Bereich ein Beweis entstammt, kann ein BVV bestehen
  • Sozialbereich (zB Arbeitsplatz) ⇒ kein BVV
  • Individualsphäre (schlichte Privatsphäre) ⇒ prinzipiell verwertbar, wenn eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Strafrechtspflege dies gebietet
  • Intimsphäre ⇒ staatliche Eingriffe unzulässig
    • Herleitung des absolut geschützten Kernbereichs der Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 I iVm 1 I GG
    • Grund für den absoluten Schutz besteht in der Eröffnung einer Möglichkeit für den Menschen, sich in einem letzten Rückzugsort mit dem eigenen Ich befassen zu können, ohne Angst haben zu müssen, dass staatliche Stellen dies überwachen
    • wird durch heimliche Aufzeichnung des nicht öffentlich geführten Selbstgesprächs und deren Verwertung in der Hauptverhandlung berührt

Diskussion