Beschlagnahme

Ist § 97 II 2 StPO anwendbar, wenn die Durchsuchung und Beschlagnahme im Bezug auf den Verteidiger nicht in seiner Eigenschaft als Verteidiger, sondern als Beschuldigter einer anderen Straftat erfolgt?

  • dagg:
    • Wortlaut unterscheidet zwischen Beschuldigtem und der zeugnisverweigerungsberechtigten Person
    • Zweck: soll Regeln über ZVR ergänzen und deren Umgehung verhindern
    • Berufgeheimsnisträger werden nur insoweit geschützt, als ihr ZVR im Verfahren gg den Beschuldigten reicht, nicht aber soweit ihr Individualinteresse als selbst beschuldigte Person betroffen ist
  • analoge Anwendung des § 97 II 2 StPO 
    • scheidet aus, das Gesetzgeber die Möglichkeit eigenen strafbaren Verhaltens des Geheimnisträgers gesehen und geregelt hat
  • Beschlagnahmefreiheit folgt auch nicht aus § 148 StPO
    • gilt nur, wenn der Verteidiger in dieser Eigenschaft und in Wahrnehmung dieser Aufgabe tätig wird
    • bei Gelegenheit der Verteidigung begangene Straftaten unterfallen diesem Schutz nicht

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