Beschlagnahme

Ist die Anfertigung einer Kopie der Daten im Verhältnis zur Sicherstellung des PCs bzw der Festplatte nach § 94 I StPO ein milderes, gleich geeignetes Mittel?

  • Anfertigung einer Kopie müsste rechtlich zulässig sein
    • keine ausdrückliche RGL
    • Sicherstellung iSv § 94 I StPO, da dieser auch Daten erfasst
  • auf PC sind wahrscheinlich noch andere Informationen gespeichert, weswegen ein möglichst milder Eingriff zu erfolgen hat
  • Kopie der Daten ist somit milderes Mittel, weil dem Betroffenen der PC an sich gelassen wird
  • es ist auch gleich geeignet, da die Kopie in jeglicher Hinsicht dieselben Informationen enthält wie das Original

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