Beschlagnahme

Unter welchen Vss ist ein Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails möglich?

  • eA: gesamter Vorgang der E-Mail-Übertragung ist als einheitliche Informationsübermittlung anzusehen
    • Zugriff unterliegt Vss des § 100a StPO
    • Betroffener vertraut auf Unberührtheit des Übermittlungsvorgangs (Art. 10 GG)
    • Beschluss nach § 100b I StPO notwendig
  • aA: es ist zwischen Sende- und Empfangsvorgang sowie Speicherung auf dem Server des Providers zu differenzieren
    • Senden und Empfangen = Kommunikation ⇒ § 100a StPO
    • gespeicherte Mails sind nach § 99 StPO zu beschlagnahmen
    • vergleichbar mit Beschlagnahme anderer Mitteilungen
    • E-Mail-Provider erbringt geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste iSd § 3 Nr. 10 TKG und unterfällt daher der Verpflichtung des § 99 StPO
    • Beschlagnahmebeschluss nach § 100 I StPO notwendig
    • Umfang der Beschlagnahme und Durchsicht der beschlagnahmten Mails muss Grds der VHM genügen, Beschlagnahmeverbote sind zu beachten (§ 97 StPO) und ggf hat zunächst eine Durchsicht nach § 110 StPO zu erfolgen
    • als offene Ermittlungsmaßnahmen ist deren Anordnung den Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekanntzumachen, §§ 33 I, 35 II StPO

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