akustische Überwachung

Kann bei einer unzutreffenden Verneinung der Zuständigkeit durch das AG von Gefahr im Verzug ausgegangen werden?

  • eA: (+)
    • dem Fall des zeitlich nicht erreichen könnens steht der Fall der inhaltlichen Nichterreichbarkeit sehr nahe, wenn der Richter es grds ablehnt, sich inhaltlich mit der Sache zu beschäftigen
    • etwas anderes gilt nur, wenn der Richter sich inhaltlich mit der Anordnung befasst hat, diese aber aus sachlich fehlerhaften Gründen ablehnt
      • für StA' nur über § 304 I StPO anfechtbar
  • aA: (-)
    • verneint die StA', der die Einschätzung zunächst obliegt, das Vorliegen von Gefahr im Verzug und beantragt eine richterliche Anordnung, endet die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden
    • und zwar bereist, wenn sich das gericht mit der Sache befasst = wenn die StA' dem Richter den Antrag tatsächlich unterbreitet hat, sodass dieser eine erste Sachprüfung vornehmen kann
    • es kommt nicht auf den tatsächlichen Beginn der Sachprüfung oder eine gerichtliche Entscheidung an
    • daran ändert sich auch nichts, wenn der Richter sich insgesamt weigert, sich mit der Sache zu befassen

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