akustische Überwachung

Ist eine verdeckte polizeiliche Ermittlungsmaßnahme von der Generalermächtigung der §§ 161 I, 163 I StPO gedeckt oder bedarf es einer speziellen EGL?

  • früher: Anwbk der Generalermächtigung
    • das bloße Mitschneiden eines Gesprächs im 2-Personen-Verhältnis oder das Einbeziehen eines nicht bemerkten Mithörers ist von § 100f I StPO nicht erfasst
  • heute: spezielle EGL erforderlich
    • kann wegen erheblicher Grundrechtsrelevanz nicht auf Generalermächtigung gestützt werden
      • Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes
      • tangiert gewichtige Aspekte des informationellen Persönlichkeitsschutzes
    • §§ 100a, 100b, 100c,100f StPO können den Eingriff aber tragen
    • Art. 8 I, II EMRK verlangt eindeutige gesetzliche Regelung, ein legitimes Ziel und VHM

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