Belehrungen

Ist § 136 I StPO als allgemeine Warn- und Schutzfunktion zu Gunsten des Beschuldigten zu verstehen?

  • eA: (+)
    • soll den Beschuldigten vor jeder Art von staatlich veranlasster Selbstbelastung schützen
  • aA: (-)
    • es ist nicht Sinn und Zweck, dem Verdächtigen ins Bewusstsein zu bringen, dass er von einer Amtsperson oder einer mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitenden Privatperson befragt wird
    • durch die Belehrung soll nur klargestellt werden, dass es ihm freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, StA oder Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt
    • dass eine Äußerungspflicht ggü beliebigen Dritten nicht besteht, weiß grds jeder
    • in solchen Situationen kann auch keine "Einschüchterung" durch die Autorität der Amtstsellung entstehen

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