Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 826_Was unterscheidet § 826 von § 823?

bei § 826 bedarf es keiner "Rechtsgutsverletzung", viel eher werden davon auch Vermögensschäden erfasst! 
 
Bei § 826 muss nur eine Verletzunghandlung / ein Unterlassen vorliegen!

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