IW Wohnungseigentum

Rechte der Eigentümer GE

  • Mitgebrauch für alle Eigentümer, es sei denn, es gibt ein Sondernutzungsrecht oder durch Beschluss (Hausordnung) eingeschränkt wird.
  • Der Eigentümer hat einen Anteil an den Nutzungen des Gemeinschafts Eigentums 
  • Mitbestimmungsrecht, Auskunftsanspruch, Einsichtsrecht
  • Der Eigentümer kann mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren ( bewohnen, vermieten...) 
  • Der Eigentümer kann andere Eigentümer von der Einwirkung auf sein Sondereigentum ausschließen 
  • Beschränkt wird die Nutzung durch §14 und §15 WEG 

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