Gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA_Rspr_Fall:
O bringt Enkelin E zum Fusballturnier, dort nimmt E als Spielerin des e.V. Teil.
Auf dem Weg zum Turnier wird O unverschuldet in Unfall verwickelt. O erleitet Schaden.
 
Kann O von e.V. den Schaden ersetzt verlangen?
 
a) AGL?
b) Wo liegt das Problem des Falls? .

a) AGL:
 
§§ 677, 683, 670 (analog)
 
b) Wo liegt das Problem?
 
P: führt die Oma ein Gechäft des e.V.?
Hin- und Rückfahrservice gehören nicht zu objektien Geschäften des Fußballvereins. Viel eher erfüllt O vorliegend die Verbindlichkeit der Eltern der E aus §§ 1626, 1629 --> denn diese sind kraft Sorgeberechtigung für E verantworlich = bloße Gefälligkeit zw. Oma und Eltern und gerade kein Auftrag, § 670 (-).
(= Irrtum über Geschäftsherrn, § 686!)
--> Eltern werden verpflichtet aus § 670 analog!
 
Wertungswiderspruch muss verhindert werden:
reine Gefälligkeit zw. O und Eltern, dann: kann auch gegenüber Dritten keine Verbindlichkeit begründet werden! e.V. kann nicht stärker gebunden sein als Eltern!

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