Gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA_Fall zu Schönheitsreparaturen:
 
Fall: V hat durch Vertrag die SR auf M abbedungen. Abbedingung ist unwirksam wegen § 307 II Nr. 1, ohne dass V und M davon Kenntnis hatten! M führt SR durch.
 
Kann M von V Ersatz für die getätigten Aufwendungen verlangen? (3 AGL)

I. c.i.c., §§ 311, 241 II
(-) weil kein Verschulden des V (keine Kenntnis von Unwirksamkeit)
 
II. §§ 539 iV, 677, 683, 670
(Rechtsgrundverweis auf GoA)
  • P: fremdes Geschäft?
    • BGH: Mieter muss, wenn SR auf ihn abbedungen wurden, weniger Miete zahlen (Entgeltcharakter). Damit bleibt Renovierung immer Teil des Mieters, damit liegt ein GEschäft des Mieters vor (-)
    • h.Lit.: war Abbedingung auf Mieter unwirksam, lebt Pflicht des Vermieters aus § 535 I 2 wieder auf. --> Geschäft des Vermieters, femdes Geschäft (+).
  • hilfsweise: FGW? Probl., weil M denkt, sie selbst vollbringen zu müssen!
 
III. § 812 I 1 Alt. 1
  • etwas erlangt (Wertsteigerung der Wohnung/ Arbeitsleistung und Farbe)
  • § 818 II Wertersatz (+) weil Mieterschutz!

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