Prinzip der Alterspriorität

Rechtsgrundlagen: Art. 972 ZGB und Art. 92 GBV.
 
-Das früher im Grundbuch eingetragene dingliche Recht geht dem später errichteten vor.
-Dieses Prinzip wirkt als Rangordnung unter den beschränkten dinglichen (Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Grundlasten) und den im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechten (z.B. Mietvertrag).
-Im Zwangsvollstreckungsrecht kommt das Prinzip dann zum Tragen, wenn die Zulässigkeit eines Doppelaufrufverfahrens zu beurteilen ist.
 
Das Prinzip der Alterspriorität kann u.a. durch folgende Beispiele durchbrochen werden:
-Durch das System der festen Pfanstelle bei Grundpfandrechten: Sobald mehrere Grundpfandrechte dasselbe Grundstück belasten, erhalten diese unabhängig von ihrem Errichtungsdatum eine feste Pfandstelle (Rang, Art. 813 ff. ZGB).
-Durch rechrsgeschäftliche Vereinbarung: Denkbar sind Nachgangs- oder Rangrücktrittserklärungen betreffend den Rang dinglicher Rechte (z.B.: Ein Grundpfandgläubiger bewilligt die Vorstellung einer Dienstbarkeit (Wohnrecht) in Bezug auf seinen Schuldbrief.

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