Anmeldungsprinzip (Antragsprinzip)

Rechtsgrundlagen: Art. 963 + 964 ZGB und Art. 48, 89, 104 + 131 GBV.
 
-Grundsätzlich setzt jede Eintragung im Grundbuch einen formellen Antrag des Verfügungsberechtigten an das Grundbuch voraus. Dieser Antrag wird als Grundbuchanmeldung bezeichnet.
-Liegt keine Grundbuchanmeldung vor, darf der Grundbuchverwalter grundsätzlich auch keine Eintragungen im Grundbuch vornehmen.
-Diesbezüglich bestehen jedoch gewisse Ausnahmen, vgl. 976 + 977 ZGB.

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