Spezialitätsprinzip

 Grundsatz, wonach Sachenrechte nur an Einzelsachen, d.h. an individualisierten, einzelnen Objekten entstehen können. Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben (ZGB 797 Abs. 1). Unter gewissen Voraussetzungen kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht auf mehreren Grundstücken errichtet werden. In diesem Fall spricht man von einem Gesamtpfandrecht (vgl. ZGB 798 Sbs. 1).

Diskussion