Gesetzliche Schuldverhältnisse

§ 812: Auf wessen Perspektive kommt es iRd § 812 an, ob eine Leistungs- oder EIngriffskondiktion vorliegt? Den Veräußerer oder Empfänger?

nach allg. Auffassung: auf die Sichtweise des Empfängers!
 
Grund: wie bei Auslegung von Willenserklärungen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, §§ 133, 157.

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