Gesetzliche Schuldverhältnisse

Saldotheorie_Ausnahmen
 
Wann ist die Saldotheorie nicht anzuwenden?

Wenn schützenswerte Interessen zu berücksichtigen sind:
 
  • nicht gegenüber Minderjährigen
  • nicht gegenüber arglistig getäuschten!
  • im Falle der verschärften Haftung, §§ 818 IV, 819 I
  • gegenüber der bewucherten Partei

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