StPO Kurs-U

Ziel des Strafverfahrens?

1. Wahrheitsfindung
 
2. Aber nicht um jeden Preis: Subjektive Rechte des Beschuldigten müssen gewahrt bleiben, vgl. § 136a StPO
- Daher kommt es, dass ein Beweisverwertungsverbot selbst bei Einwilligung des Beschuldigten gemäß § 136a III gilt. 
- Dies gilt sogar für private Ermittler, wenn eine gravierende Verletzung vorliegt oder die staatliche Behörde gerade einen Privatmann zwischengeschaltet hat.

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