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K1 Klausuren - C

Einschlägigkeit von Sicherungs- oder Regelungsanordnung am Anfang der Begründetheit
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Eine Sicherungsanordnung iSd § 123 I 1 VwGO ist einschlägig, wenn es dem Antragsteller um die vorläufige Sicherung einer vorhandenen Rechtsposition geht (Erhaltung des status quo).
Eine Regelungsanordnung iSd § 123 I 2 VwGO ist hingegen anzunehmen, wenn der Antragsteller seinen Rechtskreis erweitern will (Veränderung des status quo).