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Verwaltungsrecht AT 2023

07. Aufhebung von Verwaltungsakten

Von welchem Grundsatz geht § 49 Abs. 2 VwVfG aus?

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Davon, dass ein rechtmäßig begünstigender VA grds. nicht widerrufen werden darf. Praktisch unterstützt hier der Grundsatz des Vertrauensschutzes den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG).