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RÜ Check Wiederholungsfragen 2023 3. Quartal

ZIvilrecht

Kann eine abweichende Wohnfläche einen Mietmangel begründen?

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Ja, und selbst bei einer „ca.-Angabe“ der Wohnungsgröße stellt das Abweichen der Wohnfläche um 10 % von den Angaben im Mietvertrag einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB dar. Bei einer derartigen Abweichung kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Angabe nur „ca.” im Mietvertrag erfolgte, da in jedem Fall der Bereich der Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung überschritten ist. Die Größe hat nämlich Einfluss auf die Berechnung der Nebenkosten, für deren Errechnung die tatsächliche Wohnungsgröße maßgebend ist. (RÜ 7/2023, S. 414)