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Strafrecht BT II (Nichtvermögensdelikte) 2024

02 - Tötungsdelikte am Menschen

Wie wird bei sog. "pränataler Einwirkung mit postnataler Auswirkung" entschieden, ob §§ 218 ff. oder §§ 211 ff. gelten?
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Ob hier §§ 218 ff. oder §§ 211 ff. anzuwenden sind, richtet sich danach, auf welches "Objekt" die Einwirkungshandlung trifft (ungeborenes Leben oder lebender Mensch), nicht danach, an welchem Objekt der Erfolg eintritt. Dies folgt aus § 8, wonach für die strafrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt.