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Gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Examen

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

Haftung des deliktischen Besitzers (§ 992 BGB)
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  • Haftung aus § 992 BGB ist nicht abschließend, regelmäßig Haftung auch nach §§ 990, 989 BGB als bösgläubiger Besitzer. Kann entweder als Ausdruck oder Ausnahme der Privilegierungsfunktion des EBV gesehen werden.
  • 1) Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung
  • 2) Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht oder Straftat
    • a) Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB, eigene KK)
      • § 858 BGB, d.h. Besitzentziehung erforderlich.
      • P: Verschulden erforderlich? (eigene KK)
    • b) Straftat
      • (+) Diebstahl (§§ 242 ff. BGB).
      • (+) Unbefugter Kfz-Gebrauch (§ 248b StGB).
      • (+) Raub und Erpressung (§§ 249 ff., 253 f. BGB).
      • (+) Hehlerei (§ 259 StGB).
  • 3) Rechtsfolge
    • Freigabe des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB).
    • (+) Nachfolgende schuldhafte Eigentumsverletzung.
    • Beachte: Rechtsgrundverweisung, sodass §§ 823 ff. BGB zu prüfen.
    • Beachte: Ist Besitzerlangung bereits durch unerlaubte Handlung erfolgt, haftet Besitzer für als ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schäden, insbesondere greift auch die Zufallshaftung nach § 848 BGB. 
    • Beachte: Auch Vorenthaltungsschaden ersetzbar, d.h. der Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Sache nicht nutzen konnte. 
    • Beachte: Haftung auch für Zufall bei Entziehung der Sache (§ 848 BGB).