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Staatsorganisationsrecht
Wahlen & Wahlrechtsgrundsätze
Prüfung der Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 II GG i.V.m. §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG)
Prüfung der Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 II GG i.V.m. §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG)
Prüfung der Begründetheitder Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 II GG i.V.m. §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG)
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet, wenn und soweit
der Beschluss des Bundestages nach Art. 41 I 1 GG formell rechtswidrig war, indem Verfahrensverstöße bei seinem Erlassbegangen wurden, die der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen,
oder
die Wahl materiell rechtswidrig war.Dies ist insbesondere der Fall, wenn die gesetzlichen Regelungen der Wahl gegen Verfassungsrechtoder - im Falle einer Regelung auf Verordnungsebene - gegen höherrangiges Recht verstoßen haben bzw. verfassungswidrig angewandt wurden,
und
der Verstoß mandatsrelevant war. Dies ist der Fall, wenn der Verstoß sich potentiell auf die Verteilung der Mandate ausgewirkt hat.
2) Voraussetzungen
a) Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bundestages
b) Materielle Rechtswidrigkeit
aa) Verstoß gg. Verfassungsrecht/höherrangiges Recht oder verfassungswidrige Anwendung
bb) Mandatsrelevanz des Verstoßes
3) Rechtsfolgen
a) Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses
Zurückverweisung an den Bundestag.
b) Materielle Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Wahl
Feststellung, ohne dass Bundestag aufgelöst und Neuwahlen abgehalten werden müssen.
c) Besonders schwerer Verfassungsverstoß, der Fortbestehen der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheinen lässt
Wahl ist ungültig und es müssen Neuwahlen erfolgen.
Praxis: Auf Bundesebene noch nie vorgekommen, in Berlin 2022 hinsichtlich einiger Bezirke.
1) Obersätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet, wenn und soweit
der Beschluss des Bundestages nach Art. 41 I 1 GG formell rechtswidrig war, indem Verfahrensverstöße bei seinem Erlassbegangen wurden, die der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen,
oder
die Wahl materiell rechtswidrig war.Dies ist insbesondere der Fall, wenn die gesetzlichen Regelungen der Wahl gegen Verfassungsrechtoder - im Falle einer Regelung auf Verordnungsebene - gegen höherrangiges Recht verstoßen haben bzw. verfassungswidrig angewandt wurden,
und
der Verstoß mandatsrelevant war. Dies ist der Fall, wenn der Verstoß sich potentiell auf die Verteilung der Mandate ausgewirkt hat.
2) Voraussetzungen
a) Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bundestages
b) Materielle Rechtswidrigkeit
aa) Verstoß gg. Verfassungsrecht/höherrangiges Recht oder verfassungswidrige Anwendung
bb) Mandatsrelevanz des Verstoßes
3) Rechtsfolgen
a) Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses
Zurückverweisung an den Bundestag.
b) Materielle Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Wahl
Feststellung, ohne dass Bundestag aufgelöst und Neuwahlen abgehalten werden müssen.
c) Besonders schwerer Verfassungsverstoß, der Fortbestehen der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheinen lässt
Wahl ist ungültig und es müssen Neuwahlen erfolgen.
Praxis: Auf Bundesebene noch nie vorgekommen, in Berlin 2022 hinsichtlich einiger Bezirke.
1) Obersätze Die Wahlprüfungsbeschwerde ist begründet , wenn und soweit der Beschluss des Bundestages nach Art. 41 I 1 GG formell rechtswidrig war, indem Verfahrensverstöße bei seinem Erlass begangen wurden, die der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entziehen, oder die Wahl materiell rechtswidrig war. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die gesetzlichen Regelungen der Wahl gegen Verfassungsrecht oder - im Falle einer Regelung auf Verordnungsebene - gegen höherrangiges Recht verstoßen haben bzw. verfassungswidrig angewandt wurden, und der Verstoß mandatsrelevant war. Dies ist der Fall, wenn der Verstoß sich potentiell auf die Verteilung der Mandate ausgewirkt hat . 2) Voraussetzungen a) Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bundestages b) Materielle Rechtswidrigkeit aa) Verstoß gg. Verfassungsrecht/höherrangiges Recht oder verfassungswidrige Anwendung bb) Mandatsrelevanz des Verstoßes 3) Rechtsfolgen a) Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses Zurückverweisung an den Bundestag . b) Materielle Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Wahl Feststellung, ohne dass Bundestag aufgelöst und Neuwahlen abgehalten werden müssen . c) Besonders schwerer Verfassungsverstoß, der Fortbestehen der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheinen lässt Wahl ist ungültig und es müssen Neuwahlen erfolgen . Praxis: Auf Bundesebene noch nie vorgekommen, inBerlin 2022 hinsichtlich einiger Bezirke.