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Familien- und Erbrecht

Familienrecht, Lebensbedarfsdeckung (§ 1357 BGB)

Grundsätzliches zu § 1357 BGB

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  • 1) Hintergrund
    • Verpflichtung beider Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, d.h. Lebensbedarf zu decken (§§ 1360, 1360a I BGB).
  • 2) Telos
    • (+) Ermöglichung der selbständigen Erfüllung der aus §§ 1353 I, 1356 I 2 BGB resultierenden Verpflichtung zur Haushaltsführung für den nicht erwerbstätigen Ehegatten.
    • (+) Keine Berufung des erwerbstätigen Ehegatten darauf, wegen ohnehin bestehender Unterhaltspflicht (§§ 1360, 1360a I BGB) für Bedarfsdeckungsgeschäfte nicht aufzukommen.
  • 3) Abgrenzung zur Stellvertretung
    • (+) Wille zum Handeln mit Wirkung für den anderen Ehegatten muss weder vorhanden sein noch Geschäftspartner offenbart werden (§ 164 II BGB).