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RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 4. Quartal

Zivilrecht

Wer ist als Familienangehöriger i.S.d. § 577a Abs. 1a S. 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) anzusehen?
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Als Familienangehörige i.S.d. § 577a Abs. 1a S. 2 BGB sind – ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht.     (RÜ 10/2024, S. 549)