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VwGO 2025

01 - Grundlagen des Verwaltungsprozesses

An welcher Stelle der Prüfung ist, soweit erforderlich, auf bestimmte prozessuale Besonderheiten einzugehen, wie z.B. die Erforderlichkeit einer Beiladung (§ 65 VwGO), die Zulässigkeit einer Klagehäufung (§ 44 VwGO) oder einer Klageänderung (§ 91 VwGO)?

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  • Die genannten Punkte berühren nicht die Zulässigkeit der Klage und dürfen daher keinesfalls als Teil der Zulässigkeit geprüft werden!
  • Da es sich um prozessuale Besonderheiten handelt, gehören diese im Übrigen ebenso wenig in die Prüfung der Begründetheit.