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Definitionen Strafrecht 2025

Allgemeiner Teil

Absichtslos-doloses Werkzeug [§ 25 Abs. 1 Alt. 2]

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Der Tatausführende handelt in Kenntnis aller Tatumstände, besitzt aber nicht die nach dem jeweiligen Straftatbestand erforderliche Absicht und kann deshalb kein Täter dieser Strafvorschrift sein. Der Tatveranlasser besitzt die deliktsspezifische Absicht und wird nach h.M. durch diese „normative Überlegenheit“ zum mittelbaren Täter. Zu dieser Tat leistet der Ausführende durch seine Verwirklichungshandlung vorsätzlich Beihilfe.