1/7

0%

noch 7

Lernen

Preis inkl. MwSt.: 0.00 EUR

Alle Karten

-

Karte 1 von 7

-

Fortschritt: 0%

Verbleibende Karten: 7

Testkartensatz 2. Examen | Examen mit Sandro

Übersichten, VGK (§ 767 ZPO)

Übersicht: Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Beenden
  • 1) Statthaftigkeit (eigene KK)
    • Statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gg. den titulierten Anspruch geltend macht.
  • 2) Sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§ 767 I, 802 ZPO, eigene KK)
    • Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§ 767 I ZPO).
    • Beachte: Siehe eigene KK für Zuständigkeit bei den weiteren Vollstreckungstiteln.
  • 3) Rechtsschutzbedürfnis (eigene KK)
    • Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn die Zwangsvollstreckung ernstlich droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist.