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RÜ Check Wiederholungsfragen 2026 3. Quartal

Strafrecht

Was bedeutet der sog. eingeschränkte vergeistigte Gewaltbegriff?

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Nach Ansicht der Rspr. liegt keine Gewalt vor, wenn das Verhalten des Täters allein in der körperlichen Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur ist – tritt irgendeine physische Kraftentfaltung als Zwangskomponente hinzu, liegt Gewalt vor. (RÜ 7/2026, S. 385)