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StPO

Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

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Für die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
 
1. Aus der Beweisaufnahme kann nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbracht werden. 
 
2. Durch die Vornahme würde das Verfahren erheblich verzögert werden. 
 
3. Der Antragssteller weiß dies und bezweckt ausschließlich die Verzögerung des Verfahrens. 
 
Das Gericht muss nach Art eines Indizienbeweises aufgrund äußerer Umstände die Verschleppungsabsicht des Antragstellers sicher nachweisen können.