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RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 1. Quartal

Zivilrecht

Worin besteht der Zweck des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB)?

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Der Zweck des Bereicherungsrechts ist – von den Ausnahmefällen der § 818 Abs. 4, § 819 BGB abgesehen – (lediglich) darauf gerichtet, eine tatsächlich erlangte rechtsgrundlose Bereicherung abzuschöpfen und sie demjenigen zuzuführen, dem sie nach der Rechtsordnung gebührt. Danach kann von einer Bereicherung i.S.d. §§ 812 ff. BGB in der Regel nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren hat. Deshalb gilt als allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den wirklichen Betrag der Bereicherung hinaus führen darf.
(RÜ 1/2018, S. 13)