Kann die Einlassung der Beklagten ggü. dem befragenden Beamten in der Hauptverhandlung verwertet werden, wenn dieser nicht Deutsch spricht, die Belehrung aber ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgte?

I. Beweiserhebung
→ Beweisverwertungsverbot könnte sich aus einem Beweiserhebungsverbot ergeben
  • gem. §§ 136 I 2, 163 IV 2 StPO sind Beschuldigte bei Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zur Sache zu äußern
  • gem. § 163a V StPO i.V.m. § 187 I 1 GVG ist ein Dolmetscher oder Übersetzer hinzuzuziehen, soweit dies zur Ausübung der strafprozessualen Rechte erforderlich ist
 
 
II. Beweisverwertung
→ fraglich, ob aus dem Verstoß gg. das Beweiserhebungsverbot auch ein sog. unselbständiges Beweisverwertungsverbot resultiert
  • nach BGH nicht immer, sondern Abwägungslehre
  • Abwägung von Rechtsgütern des Beschuldigten und öffentlichem Interesse an wirksamer Strafverfolgung
→ v.a. Schutzzweck der Norm + Schwere des Verfahrensverstoßes
  • fehlende Belehrung = Verstoß gg. nemo-tenetur-Grundsatz und Recht auf ein faires Verfahren
    • Beschuldigter nicht verpflichtet, sich selbst anzuklagen
    • Ausdruck der Achtung der Menschenwürde sowie des Persönlichkeitsrechts
    • besonders schwerer Verstoß
  • entsprechende Anwendung der Grundsätze, wenn Beschuldigter die Belehrung mangels Sprachkenntnissen nicht verstehen kann

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