Ist die Beweisverwertung zulässig, wenn die Polizei schon seit einigen Wochen einen Verdächtigen wegen Drogengeschäften beobachtet und dann plötzlich durch die StA eine Wohnungsdurchsuchung angeordet wird?

→ u.U. unselbständiges Beweisverwertungsverbot, welches eine rw. Beweiserhebung voraussetzt
 
I. rw. Beweiserhebung
→ gem. § 105 StPO richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erforderlich, außer bei Gefahr im Verzug
  • Gefahr im Verzug, wenn die vorherige Einholung eines richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet
→ Ermittlungsbehörden soll ein schnelles Handeln ermöglicht werden, wenn Verlust von Beweismitteln droht
  • Ermittlungsbehörde dürfen aber nicht so lange mit dem Antrag an den Ermittlungsrichter warten, bis die Gefahr des Beweismittelverlustes tatsächlich eingetreten ist
  • sonst würde die sich aus Art. 13 GG ergebende Regelzuständigkeit des Richters unterlaufen
 
II. Beweisverwertungsverbot
→ §§ 102ff. StPO enthalten keine Regel über ein etwaiges Beweisverwertungsverbot, sodass Verfahrensfehler nicht automatisch zur Unverwertbarkeit führen
  • nach herrschender Abwägungslehre umfassende Abwägung der Beschuldigtensrechte (hier auch Art. 13 II GG) und dem Strafverfolgungsinteresse
  • Strafverfolgungsinteresse kann jedenfalls dann nicht überwiegen, wenn die StA oder ihre Ermittlungspersonen absichtlich oder willkürlich das Richterprivileg umgehen
  • hypothetisch rm. Ersatzeingriff ist nur ein Element der Abwägung und kann Missachtung des Richtervorbehalts nicht o.W. heilen

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