Wann entsteht durch Verjährung ein Strafverfolgungshindernis?

→ § 78 I 1 StGB
 
  • Frist für die Strafverfolgungsverjährung richtet sich gem. § 78 III StGB nach dem abstrakt angedrohten Höchstmaß
  • Beginn gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat

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