FALL: Die StA erhebt Klage wegen Nötigung. Der zuständige Strafrichter kommt zu dem Ergebnis, der T habe sich nicht strafbar gemacht.
 
Was hat zu geschehen?
Welche Rechtsbehelfe haben die StA und O gg. die richterliche Entscheidung?

A. Vorgehen des Strafrichters
Nichteröffnungsbeschluss gem. § 204 I StPO
  • nach Anklageerhebung durch die StA befindet sich die Sache im Zwischenverfahren gem. § 199ff. StPO
  • hier nicht StA, sondern das Gericht Herr des Verfahrens
  • Gericht gem. § 206 StPO nicht an Anträge der StA gebunden
 
B. Rechtsbehelfe von StA und O
  • StA kann sofortige Beschwerde gem. § 210 II StPO einlegen
  • O steht auch die sofortige Beschwerde gem. § 400 II StPO zu, wenn er sich der Klage als Nebenkläger anschließen könnte
→ hier (-), da § 395 I Nr. 4 StPO nur besonders schwere Fälle der Nötigung erfasst

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