FALL: Beschuldigter T beantragt die Beweisführung mittels eine Polygraphens, also eines Lügendetektors. Das Gericht lehnt dies unter Verweis darauf ab, dass zum jetztigem Forschungszeitpunkt keine verlässlichen Ergebnisse erlangt werden können.
 
War die Ablehnung des Beweisantrags rechtmäßig?

A. Einordnung des Begehrens
→ Abgrenzung zwischen formellen Beweisantrag und bloßer Beweisanregung
  • Beweisantrag = Begehren eines Prozessbeteiligten, über eine bestimmte Tatsachen, welche für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch relevant ist, ein nach der Prozessordnung zulässiges Beweismittel zu verwerten
  • Beweisanregung nur Hinweis auf mögliche Beweismittel
  • hier Sachverständigengutachten, welches gem. §§ 72ff. StPO zulässiges Beweismittel des Strengbeweises ist
 
B. Rechtmäßigkeit der Ablehnung
Gericht muss beantragten Beweis erheben, sofern kein Ablehnungsgrund gem. § 244 III-V oder § 245 StPO einschlägig ist
 
I. anwendbare Norm
hier nichtpräsentes Beweismittel i.S.d. § 244 StPO, da Sachverständigengutachten dem Gericht nicht vorliegt
 
II. Ablehnungsgrund
hier allein allgemeine Vorschrift des § 244 III StPO denkbar
 
1. Unzulässigkeit, § 244 III 2 StPO
  • könnte sich aus dem in § 136a StPO einfachgesetzlich niedergelegten Schutz der Willensentschließung und -betätigung ergeben
  • gesetzliche Wertung der §§ 244 III, 136 StPO, dass es dem Beschuldigten frei steht, ob er auch die Beschuldigung etwas erwidern möchte
  • durch Polygraphen aber wegen körperlicher Messung auch unbewusste Antworten, selbst wenn Betroffener nichts äußern möchte
  • dadurch auch Verstoß gg. nemo-tenetur
  • ABER: hier Einwilligung des Beschuldigten
    • Subjektstellung bleibt unangetastet
    • Lügendetektor erreicht nicht den Schweregrad der in § 136a StPO verbotenen Vernehmungsmethoden
 
2. Ungeeignetheit, § 244 III 3 Nr. 4 StPO
= wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein völlig nutzlos ist, sodass sich die Erhebung in einer reinen Förmlichkeit erschöpft

Diskussion