FALL: Zeugin Z ruft bei der Polizei an, schildert die Tat ihres Ehemannes und legt wieder auf, bevor der Polizeibeamte P Fragen stellen kann. In der Hauptverhandlung beruft sie sich dann auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
 
Kann der Polizeibeamte P als Zeuge über das Telefongespräch vernommen werden?

A. § 250 StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz: Grundsatz der persönlichen Vernehmung
  • Vorrang des Personalbeweises ggü. dem Urkundenbeweis
  • jedoch kein darüberhinausgehender Grundatz, dass immer das sachnächste Beweismittel benutzt werden muss
 
B. § 252 StPO
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerungsrecht
 
I. Anwendbarkeit
  • unmittelbar ordnet § 252 StPO nur das Verbot der Verlesung einer früheren Zeugenaussage an, d.h. die Verlesung des Vernehmungsprotokolls
  • jedoch anerkannt, dass Wortlaut zu eng ist und hinter dem Schutzzweck der §§ 52ff. StPO zurückbleibt
    • effektive Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes noch in der Hauptverhandlung
    • somit grds. alle Arten der Einführung früherer Zeugenaussagen unzulässig und ziehen ein Beweiverwertungsverbot nach sich
 
II. Verstoß
→ Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I Nr. 2 StPO
  • fraglich, ob tatsächlich Zeugenvernehmung vor Hauptverhandlung durch Telefonat
  • formeller Vernehmungsbegriff
= Befragung, die von einem Strafverfolgungsorgan in amtlicher Eigenschaft unter Offenlegung des strafprozessualen Kontextes durchgeführt wird
  • hier aber keine Initiative des P und auch keine spätere Übernahme der Gesprächsführung unter amtlichen Eindruck
  • hier bloße Spontanäußerung
 
a.A.: auch Spontanäußerungen von § 252 StPO erfasst
  • Schutzzweck der §§ 52, 252 StPO, welcher auf die Beziehung zwischen Zeugen und Beschuldigten Rücksicht nimmt
  • Strafverfolgungsinteresse wird dem Schutz von Ehe und Familie untergeordnet
  • kein Unterschied, ob Beitrag auf einer Vernehmung oder Spontanäußerung beruht
  • Wortlautargument greift nicht, da § 252 StPO ohnehin nicht wortlautgetreu angewendet wird (s.o.)

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